Braucht wirklich nicht, wer Gäste auf seine Yacht einlädt, sich um-sichtig um sie kümmert, Risiken vermeidet und richtig versichert ist.
Anders sieht es aus, wenn sich Freunde zusammenfinden, um gemeinsam eine Yacht zu chartern und einer davon die Rolle des Charterers und Skippers übernimmt. Dieser „Eine“ geht erhebliche Risiken ein und die anderen haben den Spaß – ohne Risiko. Ist das fair? Die Mitsegler sollten sich an den Risiken beteiligen und zwar genauso verbindlich, wie der „Eine“ sich gegenüber dem Vercharterer verpflichtet, nämlich schriftlich.
Darüber hinaus trägt der Skipper auch noch die gesetzliche Verantwortung für eine sichere Schiffsführung. Die kann er nicht vertraglich abbedingen. Als (schwache) Anerkennung für diese Verantwortung wird er – so ein üblicher Brauch – von der Bordkasse freigestellt.
Praxishinweise: Aus versicherungstechnischen Gründen empfehle ich neuerdings, auf den vorgenannten Brauch „Freistellung des Skippers von der Bordkasse“ zu verzichten. Siehe dazu „Fallen in der Skipperhaftpflichtversicherung“. Wie man die Mitsegler selbst in die Verantwortung einbinden kann, erläutere ich in meinen Beitrag „Sicherheitseinweisung“.
Was sollte eine Mitseglervereinbarung regeln?
- Die Yacht ist gechartert. Wer den Törn aus später eintretenden Gründen nicht mitsegeln kann, muss seinen Anteil trotzdem zahlen oder einen anderen Mitsegler organisieren.
- Im Innenverhältnis tragen alle die Kosten der Yacht, der Charter und evtl. die nicht erstattete Kaution und nach einem Schaden den zu tragenden Selbstbehalt gemeinsam.
- Die Skipperhaftpflichtversicherung und ggf. weitere Zusatzversicherungen gehen zulasten der Bordkasse.
- Untereinander wird Haftungsverzicht vereinbart, sofern ein Schaden nicht von einer der Versicherungen zu tragen ist. Vorsicht: Er darf weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz beinhalten, sonst wird er -nach deutschem Recht – unwirksam
- Sonstige Besonderheiten im Einzelfall.