Gewerbsmäßige Nutzung
Gewerbsmäßige Nutzung sind der Ausbildungstörn einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Segel-schule (nicht des gemeinützigen Segelvereins), die Vercharterung mit Skipper und auch schon reine Kojenvercharterung.
Das Mitsegelangebot „Hand gegen Koje“, das Teilen der Betriebs-kosten/Charter oder die übliche Freistellung des Skippers von der Bordkasse führen natürlich nicht schon zu einer gewerbsmäßigen Nutzung, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Aber Vor-sicht: Siehe dazu auch „Fallen in der Skipperhaftpflichtversich-erung“.
(Ein Gewerbe ist nach ständiger Rechtsprechung jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
Praxistip:
Regeln sie diese Fragen in Grenzfällen in der Mitseglervereinbarung.
Und welche Relevanz hat das sonst noch – ausser für die Skipperhaftpflichtversicherung?
Gewerblich betriebene Sportboote müssen ein Bootszeugnis, ein Sicherheitszeugnis und eine bestimmte Ausrüstung haben, eine Kennzeichnung führen (s. SeeSportBootVO). Für die Skipper gilt die 10 Stunden Regel in Bezug auf das Etmal. Dazu lies jeweils meine anderen Beiträge